Allgemeine Geschäftsbedingungen der Publicitas Digital

 

1         Anwendungsbereich

1.1      Die Publicitas Digital ist die spezialisierte Unit der Publicitas AG mit Sitz in Lausanne für die Entwicklung und den Verkauf digitaler Produkte zusammen mit der Verkaufsorganisation der Publicitas in der Schweiz und den Gesellschaften im Ausland (nachfolgend: Publicitas).

1.2      Die Publicitas vermarktet und verkauft Werberaum auf diversen digitalen Plattformen (z.B. Web, Mobile, Tablet, Screens, nachfolgend: Plattform) von diversen in- und ausländischen Medienmarken (nachfolgend: Medienanbieter).

1.3      Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Werbeauftraggeber (nachfolgend: Kunde) und der Publicitas. Sie bilden integrierenden Bestandteil jedes Vertrages zwischen dem Kunden und der Publicitas.

1.4      Die Verträge beinhalten insbesondere die Schaltung von digitalisierten Werbemittel unter Verwendung von IAB-Standard- und Sonderwerbeformaten sowie Bewegtbildern und Videos (nachfolgend: Werbemittel) während einer bestimmten Dauer, inklusiv oder exklusiv Beratung, Kreation des Werbemittels oder Erstellen einer Belegungsplanung.

1.5      Die Leistungen der Publicitas richten sich ausschliesslich nach den vorliegenden AGB oder allfälligen individuellen, schriftlichen Vereinbarungen mit der Publicitas. Die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, selbst wenn diese ausschliessliche Geltung beanspruchen sollten.

2         Vertragsschluss

2.1      Der Vertragsschluss zwischen dem Kunden und der Publicitas kommt zu Stande,

   indem der Kunde die AGB akzeptiert und die online-Buchung bestätigt bzw. sendet,

   indem die Publicitas den vom Werbeauftraggeber unterzeichneten Auftrag (fertig gestaltetes Werbemittel inkl. Metadaten, Text und allfälligen Bilddateien) zur Schaltung entgegennimmt,

   indem Publicitas dem Werbeauftraggeber schriftlich die Kreation eines Werbemittels vereinbart

   oder dem Werbeauftraggeber ein Guthaben erfasst zur Nutzung eines Publicitas-Tools.

   weiteres? Siehe AGB Digital

2.2      Werbe-, Media-, PR-, DM- und Webagenturen (nachfolgend: Agenturen) handeln im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Publicitas nimmt die Aufträge von Agenturen nur für namentlich bezeichnete Kunden an. Die Publicitas ist berechtigt, von Agenturen eine Handlungsvollmacht des Kunden zu verlangen. Ein von einer Agentur vertretener Kunde kann sich gegenüber der Publicitas nur durch Zahlung an die Publicitas von seiner Zahlungsverpflichtung befreien.

3         Tarife, Preise

3.1      Es gelten die jeweils gültigen Tarife, welche der Medienanbieter oder allenfalls die Publicitas festlegt. Für allfällige Eigenleistungen der Publicitas gelten deren Preislisten.

3.2      Kosten für ausserordentliche Aufwendungen wie Expressleistungen, häufige Mutationen, Fremdleistungen wie z.B. Übersetzungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3      Änderungen der Tarife und Preise treten sofort in Kraft. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Änderung vom laufenden Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin erbrachten Leistungen oder bereits unkündbar platzierten Drittbuchungen müssen vom Kunden entschädigt werden. Allfällig gewährte Mengenrabatte werden entsprechend der bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts tatsächlich bezogenen Menge reduziert.

3.4      Agenturen sind gegenüber ihren Kunden zur Tariftreue verpflichtet.

3.5      Als Berechnungsgrundlage für die korrekte Durchführung von Kampagnen sowie für die Abrechnung derselben gilt die Auswertung des Ad-Management-Tools der jeweiligen Plattform. Der Kunde hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf zu erfahren, welche Plattform welche Anzahl Impressions oder Klicks auf sein Werbemittel generiert.

4         Mengenabschluss, Mengenrabatte, Preisnachlässe

4.1      Für den Bezug von bestimmten Schaltungsvolumen während eines bestimmten Zeitraums (Mengenabschluss) können die Medienanbieter Mengenrabatte gewähren. Wird das vereinbarte Schaltungsvolumen in diesem Zeitraum übertroffen und dadurch eine höhere Rabattstufe erreicht, kann je nach Bedingungen des Medienanbieters auch diese zur Anwendung kommen. Unverlangt erhaltene Mehrvolumen, welche Publicitas dem Kunden nicht verrechnet, können jedoch nicht auf einen Mengenabschluss angerechnet werden.

4.2      Mengenabschlüsse können grundsätzlich nur von einem einzelnen Kunden getätigt werden. In der Regel gilt für jede Plattform ein separater Mengenabschluss.

4.3      Die Publicitas kann Agenturen oder anderen Vermittlern von Werbeaufträgen, sofern sie ihre Vertragspartner beraten oder entsprechende Dienstleistungen nachweisen können, eine Beraterkommission gewähren.

4.4      Die Publicitas kann Agenturen sowie anderen Vermittlern von Werbeaufträgen eine Entschädigung für Leistungen vergüten, die für die Publicitas zu einer Aufwandsreduktion führen. Diese Vergütungen basieren auf einer separaten Vereinbarung, welche auch die Konditionen regelt.

4.5      Die Agenturen und anderen Vermittler von Werbeaufträgen sichern der Publicitas zu, alle Arten von Rabatten rechtmässig zu verwenden. Sie sichern insbesondere zu, dass sie ihre Kunden vollständig und transparent über die Rabatte informieren und dass sie die Rabatte ihren Kunden vollständig weitervergüten, soweit der jeweilige Kunde nicht explizit darauf verzichtet hat.

5         Anlieferung der Datei oder des tag

5.1      Der Kunde ist verpflichtet, der Publicitas die für die Aufschaltung notwendigen Dateien oder den tag in der von der Publicitas verlangten Form spätestens fünf Arbeitstage vor der Erstaufschaltung zur Verfügung zu stellen.

5.2      Die Übermittlung der Dateien bzw. des tag erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Publicitas haftet weder für einen Verlust noch für eine Beschädigung von Daten.

5.3      Verwendete Dateien können von der Publicitas während einer gewissen Dauer archiviert werden. Die Publicitas bietet dafür jedoch keine Gewähr.

6         Änderungen am Werbemittel, Rücktritt vom Vertrag

6.1      Bei Änderungen am Werbemitteln oder der Belegungsplanung oder dem Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden, die weniger als fünf Arbeitstage vor der Erstaufschaltung des Werbemittels erfolgen, ist der ursprüngliche vereinbarte Preis vollumfänglich geschuldet. Bei früher mitgeteilten Änderungen oder einem Rücktritt sind mindestens die Kosten für die bereits erbrachten Leistungen der Publicitas geschuldet.

6.2      Ein Änderungs- oder Rücktrittsantrag ist in jedem Fall begründet und schriftlich (Brief oder Fax) oder elektronisch (E-Mail) an p-digital@publicitas.com zu richten.

7         Vorzeitige Vertragsauflösung durch die Publicitas

7.1      Stellt eine Plattform während der Vertragsdauer, insbesondere während einer geplanten Kampagne oder Belegung, ihr Erscheinen oder die Schaltung der Werbemittel des Kunden ein, kann die Publicitas mit sofortiger Wirkung und ohne Ersatzpflicht vom Vertrag in Bezug auf diese Plattform zurücktreten.

Ein vollständiges Rücktrittsrecht gilt auch, wenn der Kunde trotz Abmahnung gegen die AGB verstösst oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

7.2      Der Rücktritt der Publicitas entbindet den Kunden nicht von der Bezahlung der geschalteten Werbemittel und der bereits erbrachten Leistungen.

8         Rechte des Medienanbieters

8.1      Der Medienanbieter und die Publicitas sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen Anpassungen am Werbemittel zu verlangen oder solches integral zurückzuweisen. Dieses Recht besteht auch nach bereits erfolgter Schaltung des Werbemittels. Die Publicitas teilt die Zurückweisung dem Kunden jeweils unverzüglich mit.

8.2      Der Kunde hat im Falle der Zurückweisung die Möglichkeit, unverzüglich ein neues oder abgeändertes Werbemittel zur Verfügung zu stellen, auf das die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3      Dem Medienanbieter bleibt frei, seine Werbeangebote jederzeit zu ändern, Preisänderungen vorzunehmen oder sie ganz oder teilweise aus dem Angebot zu entfernen.

9         Haftung des Kunden für Inhalte und Qualität

9.1      Der Kunde ist für die Inhalte (einschliesslich Verlinkungen und Inhalte der verlinkten Seiten und Objekte) und die Qualität der Werbemittel verantwortlich. Er verpflichtet sich, selbstständig sicherzustellen, dass diese Inhalte Recht und gute Sitten einhalten, den Vorschriften des avisierten Medienanbieters entsprechen und einschlägige Gesetze, Konventionen und Branchenregeln respektieren.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Werbemitteln, die auf Websites aus dem EU-Raum geschaltet werden, das nationale Recht des entsprechenden Landes massgebend ist.

9.2      Der Kunde stellt der Publicitas sowie deren Organe und Hilfspersonen im gesetzlich zulässigen Umfang von allen Ansprüchen Dritter frei, welche im Zusammenhang mit Inhalten seiner Werbemittel an sie gerichtet werden. Er übernimmt die Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit einer (aussergerichtlichen oder gerichtlichen) Auseinandersetzung und tritt auf Verlangen der Publicitas im Prozess bei.

9.3      Die Publicitas kann für die vereinbarten und verbindlich gebuchten Werbemittel die geschuldete Vergütung dem Kunden vollständig in Rechnung stellen, wenn die Werbemittel aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht geschaltet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn die Werbemittel der Publicitas nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt oder nachträglich abgeändert wurden. In diesen Fällen lehnt die Publicitas jegliche Haftung für eine ordnungsgemässe Schaltung ab. Allfällig entstandene Zusatzkosten für die Publicitas oder den Medienanbieter können dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

9.4      Die Publicitas lehnt jede Haftung für die Tauglichkeit oder Angemessenheit von für den Kunden erstelltem Werbematerial für bestimmte Plattformen ab.

10      Mängel im Zusammenhang mit der Schaltung von Werbemitteln

10.1   Der Kunde anerkennt, dass die Schaltung von Werbemitteln jederzeit im Ermessen des Medienanbieters, aus technischen Gründen oder zufolge höherer Gewalt verschoben oder unterbrochen werden oder sogar ganz ausbleiben kann. Für diese Fälle ist jegliche Haftung der Publicitas wegbedungen.

10.2   Feststellungen des Kunden über mangelhafte Schaltungen sind der Publicitas innerhalb von fünf Kalendertagen ab Erstaufschaltung anzuzeigen.

10.3   Ist infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung der  Publicitas der Sinn oder die Wirkung des Werbemittels wesentlich beeinträchtigt, oder ist ein solches infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung der Publicitas während mehrerer Tage oder überhaupt nicht geschaltet worden, erlässt die Publicitas dem Kunden nach ihrer Wahl die für die betreffende Schaltung vereinbarten Kosten oder veranlasst die Verlängerung oder nochmalige Aufschaltung des Werbemittels in der vereinbarten Weise.

10.4   Alle weiteren Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit der Schaltung von Werbemitteln sind wegbedungen. Insbesondere trägt die Publicitas keine Verantwortung für irgendeinen mit dem mangelhaft oder gar nicht geschalteten Werbemittel angestrebten Geschäftserfolg des Kunden.

11      Rechnungsstellung, Zahlungskonditionen

11.1   Die Rechnungsstellung erfolgt je nach Werbeangebot bei Vertragsschluss, monatlich oder nach Beendigung der Werbekampagne.

Bei der Schaltung von Klein- oder Spezial-Online-Werbung kann die Publicitas Vorauszahlung verlangen.

11.2   Die Rechnungen der Publicitas sind ohne Skontoabzug mit einer Frist von 30 Tagen ab dem auf der Rechnung aufgedruckten Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

11.3   Nach Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% zu bezahlen.

11.4   Für Mahnungen können die Kosten, mindestens jedoch CHF 30 pro Mahnung, in Rechnung gestellt werden.

11.5   Bei Verzug, Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen allfällige Rabatte und Vermittlungsprovisionen.

12      Geistiges Eigentum, Know-how

12.1   Der Kunde bestätigt, Inhaber sämtlicher erforderlicher Rechte (z.B. Urheber- und Markenrechte) am von ihm übermittelten Werbemittel zu sein. Der Kunde räumt der Publicitas bzw. den Medienanbietern die im Rahmen der Auftragserfüllung notwendigen Nutzungsrechte daran ein.

12.2   Der Kunde anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, der Publicitas an allen von ihr selber kreierten Werbemitteln mit individuellem Charakter. Soweit der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Publicitas nachkommt, ist ihm die Nutzung des geistigen Eigentums im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes auf unbeschränkte Zeit erlaubt.

12.3   Die Publicitas ist berechtigt, Know-how (wie Ideen, Konzepte und Verfahren, sowie aggregierte Daten und Analysen), welches sie bei der Vertragserfüllung alleine oder gemeinsam mit dem Kunden gewinnt, auch unabhängig vom Kunden zu nutzen und auszuwerten.

13      Datenschutz

13.1   Soweit die Publicitas im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten des Kunden oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, darf sie diese zum Zweck der Abwicklung ihrer vertraglichen Leistungen verwenden und im ihr sinnvoll erscheinenden Umfang auch Dritten wie z.B. Unterakkordanten zugänglich machen. Die Publicitas wird in solchen Fällen die branchenüblichen Vorkehrungen treffen, um einen angemessenen Datenschutz sicher zu stellen.

13.2   Der Kunde gewährleistet, dass er im Hinblick auf die von ihm verwendete Technologie sowie auf seine Datensammlung und -bearbeitung das Schweizerische Datenschutzgesetz einhält.

14      Haftung der Publicitas

14.1   Die Haftung der Publicitas ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Publicitas haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Hilfspersonenhaftung ist ausgeschlossen.

14.2   Insbesondere ist jede Haftung der Publicitas für Folgeschäden (wie entgangener Gewinn o.ä.) des Kunden, seiner Geschäftspartner oder sonstiger Dritter ausgeschlossen.

14.3   Die Haftung der Publicitas ist in jedem Fall beschränkt auf die vom Kunden unter dem betreffenden Vertrag im Laufe der letzten 12 Monate vor dem haftungsbegründenden Ereignis bezahlten Entschädigungen.

14.4   Die Publicitas bemüht sich darum, Manipulationen der Plattformen durch automatisierte, vorgetäuschte oder betrügerische Mittel oder durch wiederholtes manuelles Anklicken zwecks künstlicher Aufblähung von Impressions oder Klickzahlen technisch zu eliminieren. Sie leistet dafür jedoch keine Gewähr.

15      Änderungen der AGB

15.1   Die Publicitas ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Änderungen der AGB werden sieben Kalendertage vor deren Inkrafttreten auf der Website der Publicitas unter www.publicitas.ch/digital veröffentlich. Kunden mit laufenden Verträgen werden in diesem Fall über die Aufschaltung der neuen AGB informiert.

16      Salvatorische Klausel

16.1   Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

17      Anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1   Auf Verträge zwischen dem Kunden und der Publicitas findet ausschliesslich materielles schweizerisches Recht Anwendung, sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen anderes Recht für anwendbar erklären. Weiterverweisungsnormen sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen werden ausgeschlossen.

17.2   Allfällige Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieser AGB werden, wenn immer möglich, gütlich beigelegt. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so gilt das übliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Soweit das Gesetz keine zwingenden Gerichtsstände vorsieht, gilt Zürich als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Publicitas.

 

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Dezember 2011 in Kraft.